Im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen auf bestimmte Zeit begrenzt. Deswegen wird es auch Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit genannt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach der im Vertrag festgesetzten Frist und bedarf keiner Kündigung. Ein befristeter Dienstvertrag ist nur dann zulässig, wenn dieser auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 11.12.2018 basiert und schriftlich erfolgt. Das Gegenteil eines befristeten Dienstvertrags ist der unbefristete Dienstvertrag.

Inhaltsübersicht

- Endzeitpunkt und Dauer der Befristung
- Sachgründe einer Befristung
- Ist eine Befristung überhaupt zulässig?
- Was passiert, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft?
- Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse
- Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen
- Warum gibt es befristete Arbeitsverhältnisse?
- Vor- und Nachteile von befristeten Dienstverträgen

Endzeitpunkt und Dauer der Befristung 

Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses kann entweder durch ein vereinbartes, festes Kalenderdatum oder durch ein (objektiv) bestimmbares Ereignis, wie beispielsweise die Befristung für die Dauer der Mutterschaftskarenz oder einer Bildungskarenz oder eine Saisonbeschäftigung bestimmt werden.

 

Zu beachten ist: Wenn laut Kollektivvertrag eine Festlegung des Endzeitpunktes mit einem Datum die Voraussetzung für eine wirksame Befristung des Dienstvertrags darstellt, muss dieser auch unabhängig vom Ereignis eingehalten werden.

 

Die maximale Dauer der Befristung ist davon abhängig, ob es einen Sachgrund gibt oder nicht. Wenn dieser vorliegt, hängt die Befristung stets mit dem Sachgrund zusammen und unterliegt keiner weiteren Höchstdauer. Liegt jedoch kein Sachgrund vor, gilt eine maximale Laufzeit von zwei Jahren für Arbeitsverträge.

Befristung mit Sachgrund

Damit die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, muss nach § 14 Abs. 1 TzBfG ein Sachgrund bestehen. Als sachliche Gründe können u.a. folgende gelten:

 

  • Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung
  • Vertretung eines Arbeitnehmers, u.a. wegen Urlaub, Schwangerschaft oder Krankenstand
  • Befristung aufgrund seiner „Eigenart“: Wenn ein bestimmtes Projekt beendet werden soll
  • Befristete Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages gewiss ist, dass diese nicht verlängert wird
  • Eigener Wunsch des Arbeitnehmers auf Befristung
  • Die Befristung eines Vertrags mit Sachgrund kann mehrfach hintereinander erfolgen und hat keine maximale Höchstdauer.

Befristung ohne Sachgrund

Ohne sachlichen Grund ist die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt. Innerhalb dieses Zeitraums können Arbeitsverträge dreimal verlängert werden. Nach Ablauf der zwei Jahre kann in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund gewechselt werden. Voraussetzung für eine sachgrundlose Befristung ist, dass der Arbeitnehmer zuvor noch nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

Ist eine Befristung überhaupt zulässig?

Ja, eine Befristung ist unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

 

Befristung im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung

In der Arbeitskräfteüberlassung ist zu beachten, dass eine Befristung ausschließlich bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung rechtswirksam ist. Dies ist zum Beispiel bei Urlaubs- oder Krankenstandsvertretungen von der Fall.

Was passiert, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft? 

Läuft ein befristetes Dienstverhältnis aus, so endet die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer automatisch, sofern der Vertrag nicht (im beiderseitigen Einvernehmen) entfristet wird. Eine Kündigung oder Auflösungserklärung ist nicht notwendig, wobei der Arbeitgeber sicherheitshalber noch einmal verschriftlichen sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird (rechtliche Absicherung). Soll der befristete Arbeitsvertrag unmittelbar oder mit nur kurzer zeitlicher Unterbrechung (Folgebefristung) verlängert werden, ist eine sachliche Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe unabdingbar. Wenn der Arbeitgeber keine sachlichen Rechtfertigungsgründe beweisen kann oder es nicht im Interesse des Mitarbeiters liegt, werden mehrere aufeinanderfolgende befristete Dienstverhältnisse als sittenwidrige „Ketten(dienst)verträge“ gewertet und wie ein durchlaufender unbefristeter Dienstvertrag gehandhabt.

 

Arbeitet ein Mitarbeiter nach Ablauf der Befristung weiter und wird nichts Gegenteiliges vom Arbeitgeber gesagt, geht man davon aus, dass ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit von beiden Parteien gewünscht ist, sodass das befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergeht.

Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse:

Die Befristung schließt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer, vor dem arbeitsvertraglich festgelegten Ende durch Zeitablauf grundsätzlich aus und ist nur nach einer vorab ausgemachten Kündigungsvereinbarung möglich („Höchstbefristung“). Dies setzt aber einen längeren Anstellungszeitraum (mindestens sechs Monate) voraus, sodass kein Missverhältnis zwischen der Kündigungsmöglichkeit und der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entstehen kann.

 

Weitere Ausnahmen:
Wenn beide Parteien mit einer Kündigung einverstanden sind, ist eine einvernehmliche Trennung auch bei befristeten Dienstverhältnissen jederzeit möglich. Oder wenn ein wichtiger Kündigungsgrund (z.B. ausbleibende Gehaltszahlung, Untreue, Verletzung der Arbeitspflicht) vorliegt, sodass der Mitarbeiter vorzeitig austritt oder gerechtfertigt vom Arbeitgeber entlassen wird.

 

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einem befristeten Dienstvertrag?

Ausschließlich bei einer vorab festgesetzten Kündigungsvereinbarung ist eine Kündigung möglich. Hierbei sind die gesetzlichen oder kollektiv vertraglichen Termine und Fristen stets einzuhalten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach Art. 1 Paragraph 20 des AngG und unterscheiden sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und beginnen ab sechs Wochen. Der Kollektivvertrag kann hiervon abweichende Fristen bestimmen.

 

Zu beachten ist der Unterschied der einvernehmlichen Auflösung: Hierbei kann jedes Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Termin und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufgelöst werden. Entscheidend ist nur, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung geeinigt wurde.

Gibt es eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen?

Auch bei einer Befristung des Arbeitsvertrags kann eine gesetzliche Probezeit für den Arbeitnehmer von maximal einem Monat vereinbart werden. Diese wird aber individuell vor Vertragsabschluss festgelegt. Eine Probezeit ist sinnvoll, wenn das befristete Dienstverhältnis über einen längeren Zeitraum festgelegt wird.

Warum gibt es befristete Arbeitsverhältnisse?

Es gibt für Unternehmen viele Gründe, einen Mitarbeiter befristet einzustellen. Vor allem dient es dazu, vorübergehende Personalengpässe zu überbrücken. Dies kann durch ein Saisongeschäft oder durch längere Abwesenheiten von Mitarbeitern aufgrund von Unfällen, Krankenstand oder einem Pflegefall veranlasst sein. Zudem müssen Stellen von werdenden Müttern, die in Elternkarenz gehen, meistens für die Zeit ihrer Abwesenheit nachbesetzt werden. Es gibt auch Arbeitgeber, die befristete Arbeitsverträge nutzen, um die Probezeit künstlich zu verlängern und somit auch flexibel in der Personalplanung zu bleiben.

Vor- und Nachteile von befristeten Dienstverträgen

Arbeitgeber profitieren durch den Ausgleich von vorübergehenden Personalausfällen oder -engpässen und haben keine langfristige Bindung an den Arbeitnehmer. Somit können sie flexibel agieren. Nachteile von befristeten Dienstverhältnissen gibt es für den Arbeitgeber nicht viele. Der größte ist die ggf. fehlende Motivation und daraus resultierende niedrigere Arbeitsleistung des Mitarbeiters sowie der Zeit- und Kostenaufwand für Arbeitgeber durch das wiederholte Anlernen von befristet Beschäftigten.

 

Doch wie sieht es für Arbeitnehmer aus?

Vorteile

  • Arbeitslosigkeit überbrücken, sodass keine Lücken im Lebenslauf entstehen
  • Sprungbrett in ein Unternehmen: Befristung wird aufgehoben
  • Zusätzliche Berufserfahrung ohne anschließende Verpflichtung sammeln
  • Weiterentwicklung der Hard und Soft Skills
  • Möglichkeit, ein Unternehmen zunächst kennenzulernen

Nachteile

  • Ungewissheit, wie es im Anschluss weitergeht
  • Erneute/ weiterführende Arbeitssuche für den Vertragsauslauf
  • Berufliche und finanzielle Planungsunsicherheit
  • Kein Kündigungsschutz für werdende Mütter

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Quellen:

Wirtschaftskammer Österreich: Befristete Arbeitsverhältnisse Link 

Vertragsrechtsinfo.at: Der Dienstvertrag in Österreich - Alles was Sie dazu wissen sollten Link

Arbeiterkammer für Oberösterreich: Befristetes Arbeitsverhältnis Link

Gabler Wirtschaftslexikon: Befristeter Arbeitsvertrag – Definition Link

Karrierebibel: Befristeter Arbeitsvertrag: Checkliste bei Befristung Link 

Juraforum: Befristeter Arbeitsvertrag – Was Sie über Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses wissen müssen Link

 

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.