Kurzarbeit (KUA) bedeutet, dass in einem Betrieb die festgelegte Normalarbeitszeit zeitlich begrenzt reduziert wird, um wirtschaftlich schwierige Zeiten und Krisen zu überbrücken. Somit sollen Kündigungen vermieden und durch geringere Personalkosten die Mitarbeiter im Betrieb gehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe, um ihre Entgeltverkürzung abfedern zu können. Somit reduziert sich die Arbeitszeit um bis zu 90 Prozent, die Beschäftigten erhalten aber weiterhin einen Großteil ihres bisherigen Entgelts.

 

Gründe für Kurzarbeit 

Wenn sich die Auftragslage durch allgemeine oder arbeitgeberindividuelle Krisenzeiten stark verringert, gibt es nicht mehr ausreichend Arbeit für die Beschäftigten. Häufige Gründe sind vorübergehende Lieferengpässe, Streik bei Abnehmern, schlechte Witterungsverhältnisse oder behördliche Anordnungen.

 

Welche Ziele hat die Kurzarbeit? 

Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen (Aufrechterhaltung der Beschäftigungen)


Betriebliches Knowhow sichern, indem qualifizierte und eingearbeitete Mitarbeiter gehalten werden

  • Erhaltung der Flexibilität im Personaleinsatz
  • Sicherung der Beschäfitung in Östterriech bei überregionalen wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Voraussetzungen für Kurzarbeit 

Es müssen vorübergehende, aber nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmen vorliegen.


Diese müssen auf externe Umstände, die für das Unternehmen nicht oder nur schwer zu beeinflussen sind, zurückzuführen sein (z.B. Ausfall von Aufträgen).


Die Beendigung der Situation muss zeitlich absehbar sein.


Es müssen bereits sämtliche innerbetriebliche Lösungen umgesetzt worden sein. Hierzu gehören unter anderem Überstundenabbau, Verbrauch der Urlaubstage aus dem Vorjahr, Bildungskarenz oder andere Arbeitszeitmodelle.


Wird die Kurzarbeit bis zu drei Monate festgesetzt, so muss das Zeitguthaben und der Resturlaub aus vorangegangenen Jahren genommen worden sein.


Wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate geplant ist, müssen mindestens drei Wochen Urlaub aus dem aktuellen Jahr verbraucht werden.

Der Betriebsrat muss vor der Einführung zustimmen. Wenn es in einem Unternehmen keinen Betriebsrat gibt oder ein Kollektivvertrag vorliegt, in welchem keine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist, muss die Kurzarbeit mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbart werden.


Das Arbeitsmarktservice muss rechtzeitig informiert werden: mindestens sechs Wochen bei Ersteinführung und vier Wochen bei Verlängerungen.


Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung (Kurzarbeitsvereinbarung) Ausnahme gilt hier bei Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser, Lawine) oder vergleichbaren Schadensereignissen (z.B. Feuerschäden), die nur einzelne Unternehmen betrifft. Hier reicht eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene anstatt der Sozialpartnervereinbarung aus.


Der Beschäftigtenstand muss nach der Beendigung der Kurzarbeit aufrecht erhalten bleiben.

Kurzarbeitsbeihilfe 

Kurzarbeitsunterstützung (§ 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)) ist eine Entschädigung, die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles gezahlt wird. Dies kann der Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice (AMS) in Form von Kurzarbeitsbeihilfe zurückerstattet bekommen. Dies umfasst die Kosten für die Ausfallstunden gemäß den festgelegten Pauschalsätzen. Wenn die Voraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt sind, müssen zusätzlich noch folgende gelten:

 

Eine Sozialpartnervereinbarung, welche eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Interessenvertretungen (Kollektivvertragspartnern) ist. (Weitere Informationen zur Sozialpartnervereinbarung gbt es hier.)


Ein rechtzeitiger Antrag (mindestens drei Wochen vor Beginn/ Verlängerung der Kurzarbeit) an das Arbeitsmarktservice.


Im Zeitraum der Kurzarbeitsbeihilfe darf der Arbeitszeitausfall durchschnittlich nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Normalarbeitszeit liegen.
 

 

Höhe


Betroffene Arbeitnehmer erhalten pro Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung gemäß der Pauschalsatztabelle. Die Höhe bezieht sich auf das fiktive Arbeitslosengeld inklusive Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge (Bruttolohn + 1/6). Die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung richten sich in dieser Zeit nach der letzten monatlichen Beitragsgrundlage (brutto) vor Eintritt der Kurzarbeit.

 

 

Dauer


Zunächst ist die Kurzarbeitsbeihilfe auf maximal sechs Monate begrenzt. Eine weitere Verlängerung auf eine maximale Gesamtdauer von 24 Monaten ist nach Ablauf des Zeitraums unter besonderen Umständen zulässig. Bei jeder Verlängerung müssen die Voraussetzungen neu geprüft werden.

 

 

Alternative zur Kurzarbeitsbeihilfe


Qualifizierungsunterstützungen (§ 37c AMSG) sind Maßnahmen, die den Arbeitnehmern während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber ermöglicht werden. Hierbei müssen Qualitätsstandards erfüllt sein und sie müssen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein, sodass die Chancen des Mitarbeiters auf eine nachhaltige Beschäftigung erhöht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Qualifizierungsbeihilfe sind gleich zu denen der Kurzarbeitsbeihilfe. Die Qualifizierungsunterstützung umfasst die Kurzarbeitsunterstützung zzgl. 15%.

Wie wird Kurzarbeit beantragt? 

Kurzarbeit muss immer durch den Arbeitgeber und kann nicht durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Das zuständige AMS muss den Antrag (in der Regel online) rechtzeitig inkl. der Gründe und unter oben genannten Voraussetzungen erhalten.

 

Was passiert mit dem Urlaub während der Kurzarbeit? 

Geplante und genehmigte Urlaubstage werden in der Regel genommen. Unter Umständen müssen die Mitarbeiter während der Kurzarbeit auch weiteren Urlaub, u.a. aus dem Vorjahr, nehmen. Haben sie Urlaub aber bereits für einen späteren Zeitraum genehmigt bekommen, können sie nicht gezwungen werden, diesen umzuplanen. Aktuell ändert sich der Urlaubsanspruch auch mit Einführung der Kurzarbeit nicht.
Für die Urlaubstage erhalten Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld, sondern ihr reguläres Gehalt vor Einführung der Kurzarbeit.

Wie geht es nach der Kurzarbeit für die Beschäftigten weiter? 

Nach der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wieder auf die vertraglich festgesetzte Normalarbeitszeit erhöht, wenn keine anderweitigen individuellen Regelungen in beidseitigem Einverständnis getroffen wurden. Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Faktoren, die für die Kurzarbeit verantwortlich sind, nicht mehr alle Mitarbeiter beschäftigen kann.

 

Quellen: 

Wirtschaftskammer Österreich: Arbeitszeit Link

Wirtschaftskammer Österreich: Kurzarbeit Link

Arbeiterkammer: Kurzarbeit Link

Jusline.at: AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz Link

AMS: COVID-19-Kurzarbeit Link

 

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.