Ein Grenzgänger ist eine Person, die regelmäßig eine Grenze passiert, um in dem Gebiet jenseits der Grenze beispielsweise der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das bedeutet, dass der Wohnort/ Wohnsitz und der Arbeitsplatz in zwei verschiedenen Ländern liegen, sodass die Person täglich zum Arbeitsplatz ins benachbarte Ausland pendelt. Unterschieden werden davon die Grenzpendler, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, aber ihr wesentliches Einkommen im Inland erzielen und versteuern.

Besonderheiten

Steuerpflichten: Für Grenzgänger gelten andere Steuerpflichten. So gibt es beispielsweise das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das regelt, welches der beiden Länder sein Steuerrecht anwenden darf. Es verhindert, dass Grenzgänger doppelt, also sowohl in Österreich als auch im Ausland, besteuert werden. Hierbei gibt es je nach Nachbarstaat verschiedene Bedingungen.

Krankenversicherung: Sie sind immer in dem Land krankenversichert, in dem sie arbeiten. Manche Länder räumen Grenzgängern jedoch ein Optionsrecht ein. In diesem Fall kann man sich von der Krankenversicherungspflicht im Ausland befreien lassen und in der Krankenkasse des Heimatlandes verbleiben.

Lohnkonto: Es muss ein Lohnkonto nach den allgemeinen Vorschriften geführt werden.

Grenzgängereigenschaft

Zur Anerkennung einer Grenzgängereigenschaft sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  1. Die grenznah gelegene Wohnung 
  2. Der grenznah gelegene Arbeitsort 
  3. Die tägliche Rückkehr zur Wohnung (wenn jemand mehr als 45 Tage pro Jahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone beschäftigt ist, verliert er seine Grenzgängereigenschaft)

     

„Grenznah“ ist mit einer 30 km Zone definiert: Wohn- und Arbeitsort dürfen nur maximal 30 km Luftlinie von der Staatsgrenze entfernt sein. Der Ortsmittelpunkt wird gewertet, wenn Orte von der Zonengrenze geteilt werden. Unter „Arbeitsort“ wird der Ort verstanden, an dem der Arbeitnehmer körperlich anwesend ist.
Die "regelmäßige Rückkehr zur Wohnung": Je nach Staat darf der Grenzgänger nicht mehr als 45 oder 60 Tage seinem Heimatort fernbleiben oder außerhalb der Grenzzone arbeiten. Andernfalls verliert er seine Grenzgängereigenschaft. Eine gewisse Flexibilität ist damit aber gegeben, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer aus Termingründen einige Tage am Arbeitsort verbleibt.

Unterschied Grenzgänger und Grenzpendler

Ein Grenzgänger hat seinen Hauptwohnsitz im Inland, übt seine berufliche Haupttätigkeit aber jenseits der Grenze im Ausland aus. Wer hingegen aus dem Ausland ins Inland pendelt, um hier seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wird als Grenzpendler bezeichnet. Das Einkommen des Grenzpendlers wird im Inland versteuert. Für Grenzgänger und Grenzpendler gleichermaßen gilt, dass die Krankenversicherung in dem Land erfolgt, indem der Lebensunterhalt verdient wird, wobei es hier Ausnahmeregeln gibt.

Sowohl bei Grenzgängern als auch Grenzpendlern führen die coronabedingten Grenzschließungen dazu, dass das Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eingeschränkt ist. So bleiben Grenzpendler vermehrt im Ausland und verrichten dort ihre Arbeit. Dementsprechend ändert sich die Steuerbemessungsgrundlage und es werden vermehrt Steuern im Ausland erhoben, obwohl der Arbeitgeber im Inland sitzt. Hier gibt es aber je nach Staat unterschiedliche Abkommen.

Quellen:

Wirtschaftskammer Österreich: Steuerliche Besonderheiten bei der Beschäftigung von ausländischen Grenzgängern (Tagespendlern) Link

Grenzgänger Landesverband OÖ: Was ist ein Grenzgänger? Link

Lohnsteuer kompakt (forium GmbH): Was ist der Unterschied zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern? Link