Ihre Kündigung - darauf sollten Sie achten
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Gründe für die Auflösung des Arbeitsvertrages gibt es viele: Ein neuer, attraktiver Job wartet, ein Umzug steht an, das Unternehmen muss Insolvenz anmelden oder es sind personelle Umstrukturierungen notwendig. Schock oder Befreiungsschlag - eine Kündigung kann beides sein, sowohl für den Mitarbeiter als auch für den Chef. Doch an erster Stelle muss sie zunächst eines sein: wirksam. Wir erklären, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung achten sollten, damit der Zukunftsplanung nichts im Wege steht.
Das Wichtigste vorweg: Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie immer auf dem Schriftweg erfolgen und handschriftlich unterzeichnet sein. Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Führungskraft oder die Personalabteilung mündlich darüber in Kenntnis setzen, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden. So steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Kündigung zudem per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. So können Sie bei auftretenden Schwierigkeiten auch im Nachhinein beweisen, dass Sie die Kündigung frist- und formgerecht bei Ihrem Arbeitgeber eingereicht haben.
Steht die Auflösung eines Arbeitsvertrages an, ist der Grund ausschlaggebend. Generell wird bei Kündigungen zwischen einer fristlosen/außerordentlichen und einer fristgerechten/ordentlichen Kündigung unterschieden. Eine fristlose Kündigung erfolgt bei schwerwiegenden Vergehen und ist sofort wirksam. Diese Entscheidung erfolgt in der Regel sehr spontan, praktisch von heute auf morgen. Ursachen, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen sind Straftaten wie Diebstahl, die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, sexuelle Belästigung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder Mobbing. Denn ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber erst einmal zerstört, kann dieses zumeist nicht wiederhergestellt werden. Mit einer fristlosen Kündigung können viele Emotionen einhergehen: Angst, Wut, Aggression und Resignation. Dennoch ist sie oftmals die einzig logische Schlussfolgerung für beide Parteien.
Eine ordentliche Kündigung orientiert sich hingegen an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Eine neue Aufgabe wartet, Sie ziehen in eine andere Stadt, der Chef muss Personal einsparen oder der Arbeitnehmer erbringt die gewünschte Leistung über einen längeren Zeitraum nicht. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag sowie Ihre Vertragsfristen eingehend prüfen. Normalerweise haben Sie vier Wochen Zeit, entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Vier Wochen entsprechen wohlgemerkt 28 Tagen, nicht einem Kalendermonat. Wichtig: Teilen Sie zunächst dem Chef Ihre Entscheidung mit und erst anschließend den Kollegen. Und auch wenn Sie sich bei der Kündigung unwohl fühlen – sie sollte nach Möglichkeit persönlich überbracht werden.
Für den Arbeitgeber gestaltet sich die ordentliche Kündigung deutlich schwieriger als für den Arbeitnehmer. Aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes muss er im Gegensatz zu Ihnen Gründe nachweisen, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Diese können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Das Gesetz findet allerdings nur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt wurde und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Ansonsten kann der Arbeitgeber fristgerecht und ohne Angabe von Gründen kündigen. Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen angestellt ist, desto länger werden die Kündigungsfristen. Beispiel: Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit liegt die maximale Kündigungsfrist bei sieben Monaten. Anders gestaltet sich die Lage innerhalb der Probezeit: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können innerhalb von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen. Wichtig: Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie beim Empfänger eingegangen ist.
Sie haben die Fristen gewahrt, die Botschaft persönlich überbracht. Wie bereits erwähnt, muss die Kündigung aber stets schriftlich festgehalten werden. Folgende Angaben müssen Sie zwingend in Ihrem Kündigungsschreiben unterbringen: Name plus Anschrift (sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer), Kündigungszeitpunkt, handschriftliche Unterschrift, ggf. auch Vertrags- oder Kundennummer. Eine mögliche Formulierung für das Schreiben könnte sein: „Hiermit kündige ich mein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.“ Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, müssen Sie die Gründe dafür angeben, bei einer ordentlichen Kündigung ist dies nicht erforderlich.
Zum Abschluss haben wir hier noch einen kleinen Rat für Sie. Egal, welche Gründe für die Kündigung ausschlaggebend sind – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gilt: Gehen Sie nicht im Bösen auseinander, verhalten Sie sich zu jedem Zeitpunkt respektvoll. Schmutzige Wäsche waschen nutzt niemandem. Versuchen Sie, das Arbeitsverhältnis höflich und fair zu Ende zu bringen. Denn: „Man sieht sich immer zweimal im Leben“ und auch für das Arbeitszeugnis sowie das Referenzschreiben lohnt es sich, im Guten auseinanderzugehen.
Text: Elisabeth Stockinger